Beitragsordnung
In der Fassung vom 26.04.2023
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder sowie die Aufnahmegebühr. Sie kann nur vom Vorstand des Vereins geändert werden. Sie bezieht sich auf § 4 „Mitgliedschaft“ sowie auf § 6 „Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge“ der Vereinssatzung.
§ 2 Beschlüsse
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und die jährliche Beitragshöhe sowie deren Optionen werden von der Mehrheit des Vorstandes beschlossen. Die Mitgliederversammlung wird hierzu im Vorfeld angehört.
- Die in Absatz 1 genannten Gebühren können frühestens alle zwei Jahre geändert werden.
- Änderungen, die nicht in Absatz 1 genannte Inhalte betreffen, können jederzeit mit der einfachen Mehrheit des Vorstandes getroffen werden.
- Über Beschlüsse, die die Beitragsordnung betreffen, werden alle Mitglieder zeitnah informiert.
§ 3 Mitgliedschaft
Auszug aus der Vereinssatzung § 4 „Mitgliedschaft“:
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Parapar e.V. unterstützt.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen [beispielsweise in Form eines informellen Schreibens, z.B. per E-Mail]. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
- Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
§ 4 Aufnahmegebühr
Gemäß der Mitgliederversammlung vom 01.02.2023 wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 8 € pro Mitglied erhoben. Diese ist nach Zustimmung des Vorstandes zur Aufnahme als Mitglied zu entrichten.
§ 5 Beitragshöhe und Fälligkeit
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Gemäß der Mitgliederversammlung vom 01.02.2023 hat jedes Mitglied folgende vier Optionen der Beitragshöhe zur Wahl:
- Stufe 1: 12 € / Jahr
- Stufe 2: 24 € / Jahr
- Stufe 3: 36 € / Jahr
- Stufe 4: frei wählbarer Betrag
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Der Mitgliedsbeitrag ist mit der Zustimmung als Mitglied durch den Vorstand erstmalig in voller Höhe für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Danach wird der Mitgliedsbeitrag jährlich bis zum 31.01. für das laufende Kalenderjahr fällig.
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Die Höhe des Mitgliedsbeitrages gemäß der vier Wahloptionen kann jährlich durch das Mitglied bis zum 30.11. des laufenden Jahres geändert werden. Die neue Beitragshöhe wird zum folgenden Kalenderjahr fällig.
§ 6 Zahlungsverzug
- Bei einem Zahlungsverzug wird das Mitglied maximal drei Mal in Abstand von vier Wochen, an den zu zahlenden Beitrag erinnert.
- Bei Nichtbegleichen des Betrages nach der dritten Zahlungserinnerung erlischt die Mitgliedschaft.
§ 6 Vereinskonto
Aufnahmegebühr und Beiträge sind auf das folgende Konto des Vereins zu entrichten:
Empfänger: Parapar e.V.
IBAN: DE17 3506 0190 2500 0030 09
BIC: GENODED1DKD
Bankinstitut: KD-Bank
§ 7 Vereinsaustritt
Dieser Abschnitt nimmt Bezug auf § 4 Vereinssatzung „Mitgliedschaft“.
- Ein Mitglied kann zu jeder Zeit aus dem Verein austreten. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags an den Vorstand bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres.
- Mitglieder können von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, sofern ein Mitglied dem Verein erheblichen Schaden zugefügt hat und/oder sein Verhalten nicht im Einklang mit der Satzung und dem Leitbild des Vereins steht.
- Der Ausschluss bedarf eines Vorstandsbeschlusses nach Anhörung des Mitglieds und, wenn dieses Einspruch einlegt, der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes. Dies ist durch Dritte beim Vorstand anzuzeigen und zu bestätigen. Eine Anzeige ist jederzeit im Kalenderjahr möglich.
- Bei Austritt aus dem Verein wird kein Restbetrag des Beitrages für das laufende Kalenderjahr erstattet.
§ 8 Inkrafttreten
- Die Beitragsordnung wurde durch die Mitglieder des Vorstandes am 26.04.2023 beschlossen und bestätigt.
- Diese Beitragsordnung tritt zum 26.04.2023 in Kraft.