Vereinssatzung

In der Fassung vom 30.10.2022 mit der letzten Änderung vom 08.03.2023

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Parapar e.V.“ (bengalisch für „Von Ufer zu Ufer“ oder „Auf der Überfahrt“)
  2. Der Verein ist zur Führung der eigenen Wort-/Bildmarke berechtigt.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zwecke des Vereins

  1. Zwecke des Vereins sind:

    1. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (gemäß §52 Nr.13 AO);
    2. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (gemäß §52 Nr.15 AO);
    3. die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung haben;
  2. Die Zwecke werden durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

    1. Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Vorträgen und Lesungen.
    2. Spendenakquise und Sonderspendenaktionen zur finanziellen Unterstützung für sozial-diakonische Projekte mit Schwerpunkt im Landkreis (Englisch: district) Mymensingh, Bangladesch.
    3. Finanzielle und fachliche Unterstützung der Arbeit mit Menschen mit Behinderung mit dem Ziel der Inklusion und Sicherstellung der Teilhabe am täglichen Leben.
    4. Austausch mit den Projektpartner_innen in Bangladesch in Form von regelmäßigem Kontakt (physischer, digitaler oder hybrider Form), Projektbesuchen oder Fachkräfteaustauschen.
    5. Zu den unterstützten Projekten gehören unter anderem:
      • Shanti Mitra – Bildungsarbeit für Friedensbildung, Konfliktbewältigung und interreligiösen Dialog an Schulen
      • Station Club – Pädagogische Arbeit mit Kindern im Slum
      • Choto Tara – Tageszentren für Kinder mit geistigen oder/und körperlichen Beeinträchtigungen und deren Mütter
      • L’Arche – Wohnprojekt für Menschen mit geistigen Behinderungen
      • Aufklärungsarbeit zum Schutz für Mädchen und Frauen vor sexuellen Übergriffen
      • Stipendien-Programm
      • Prison Ministry – Seelsorge und rechtliche Unterstützung für Gefangene
      • Ankur – Werkstatt für junge Frauen mit Körperbehinderung
      • Seelsorge für Angehörige der ethnischen Minderheit der Garos
      • Karitative Unterstützung für alte, mittellose und kranke Menschen

    Die Maßnahmen sollen gemäß dem Leitbild des Vereins gemeinschaftlich, solidarisch, respektvoll, achtsam und nachhaltig umgesetzt werden.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
    3. Soweit Mitglieder oder sonstige Personen ehrenamtlich für den Verein tätig sind, erhalten sie Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen und gegebenenfalls im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten, zum Beispiel § 3 Nr. 26, 26a EStG, pauschal gewährte (Frei-)Beträge. Die Gewährung angemessener Vergütungen aufgrund eines besonderen Vertrages bleibt hierdurch unberührt.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden (§ 60 AO).

    § 4 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Zwecke von Parapar e.V. unterstützt.
    2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
    3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
    4. Die Mitgliedschaft erlischt
      1. durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist,
      2. durch Ausschluss
      3. durch den Tod
    5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist mit sofortiger Wirkung möglich.
    6. Der Ausschluss bedarf eines Vorstandsbeschlusses nach Anhörung des Mitglieds und, wenn dieser Einspruch einlegt, der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Vereinsarbeit aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
    2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Möglichkeiten steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

    § 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

    1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
    2. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge und durch Zuwendungen.
    3. Die Mitgliedsbeiträge sind einmal pro Jahr zu entrichten. Sie werden jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
    4. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

    Hier geht es zu unserer Beitragsordnung.

    § 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    § 8 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern: dem/r Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden und dem/r Schatzmeister/in und bis zu zwei Beisitzer/innen.
    2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/Die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
    4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b. Vertretung des Vereins nach außen, c. Beschlussfassung über die Aufnahme und die Streichung von Mitgliedern, d. Führung eines Mitgliederverzeichnisses, e. Abfassung des Jahres- und Kassenberichts.
    5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    6. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich in physischer, hybrider oder digitaler Form statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen sowie unter Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
    7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder per Online-Sitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder telefonisch erklären. Schriftlich oder per Online-Sitzung gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Anwesenden zu unterzeichnen.

    § 9 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in physischer, digitaler oder hybrider Form statt.
    2. Die ordentliche, als auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung sowie der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat in Textform schriftlich oder per E-Mail an alle Mitglieder zu erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann unter Wahrung der o. g. Frist auch per E-Mail erfolgen.
    4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand übertragen wurden.
    5. Sie bestellt eine/n Rechnungsprüfer/in, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: a. Satzungsänderungen, b. die Auflösung des Vereins, c. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, sowie die Anzahl der Vorstandsmitglieder (gemäß §8.1), d. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstands, e. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
    7. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
    8. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung von einer/m durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet.
    9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
    10. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    12. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist zu unterzeichnen von dem/der Protokollführer/in sowie von dem/der Versammlungsleiter/in.

    § 10 Haushalt

    1. Die Mittel für seine Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen wie Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnisse, sowie Zuschüsse, Sammlungen und sonstige Einnahmen.
    2. Über Einnahmen und Ausgaben hat der Vorstand ordnungsgemäß Buch zu führen und jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

    § 11 Auflösung des Vereins

    1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
    2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Entwicklungszusammenarbeit mit Bangladesch. Im Besonderen auf dem Gebiet der in der in § 2 Abs. 2e. genannten Projekte.
        Gründungsversammlung

    Diese Satzung wurde verabschiedet auf der Gründungsversammlung in Leipzig am 30.10.2022, zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 08.03.2023.